Ratgeber 

Aufenthaltstitel / Visa für Künstler*innen

Ausländer*innen, die sich über drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten möchten, oder die hier eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, sind grundsätzlich visumpflichtig. Ausgenommen sind EU-Bürger*innen, EWR-Staatsangehörige (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Visum beantragen
Ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt muss vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden, in deren Amtsbezirk die Antragsteller*innen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Einwanderungsbehörde in Deutschland. Zuständig für Künstler*innen, die in Berlin ihren Wohnsitz nehmen wollen, ist das Landesamt für Einwanderung Berlin. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin
Für Künstler*innen, die einen langfristigen Aufenthalt zu Erwerbstätigkeit planen, ist die Regelung des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)  „Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ interessant. In Berlin gilt hierfür in den ‚Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB)’ eine besonders künstlerfreundliche Auslegung: „Bei einem Aufenthalt von Künstlern ist stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der „Kunst- und Filmhauptstadt Berlin“ auszugehen, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und damit das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Ausländers auszuüben. Dies können sowohl bildende Künstler, als auch freiberufliche tätige Musiker, Schauspieler, Regisseure u.a. sein. Auch bisher nicht renommierten, aber besonders kreativen Künstlern soll im Rahmen des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthalt ermöglicht werden.“

Weiterführende Links

Hinweis:
Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag bei angemeldeter Wohnung in Deutschland: 
www.rundfunkbeitrag.de