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Hartz IV, ALG II: Künstlerische Erwerbstätigkeit sichern!
Berlin, 10.2.2005

Grundlagen für den Umgang mit Hartz IV, mit den Arbeitsagenturen, Jobcentern und Fallmanagern

Die sogenannten Hartz IV-Reformen bringen für finanzschwache Bildende Künstlerinnen und Künstler erhebliche und zum Teil substantielle Probleme. Sie bieten aber auch Chancen, ihre freiberufliche Existenz zu sichern und zu stützen. Im Folgenden bieten wie einen Überblick über die Rechtslage, der helfen soll, richtig zu argumentieren. Denn für Fallmanager und Jobcenter ist der Umgang mit Künstlerinnen und Künstlern überwiegend Neuland, die Kenntnis der Gesetzesgrundlagen noch lückenhaft und die sich bietenden Ermessensspielräume teilweise nicht bekannt. Wir empfehlen, bereits bei Antragstellung, vor allem aber bei sich abzeichnenden Problemen den Kontakt zum bbk berlins aufzunehmen um die eigenen Interessen wahren zu können.

Vernichtung von Arbeitplätzen durch 1-Euro-Jobs

Zu den schwerwiegenden Mängeln der Hartz IV Reformen, die nur durch grundlegende Rechtsänderungen zu beheben sind, gehören die zu geringen Ansätze für die Grundsicherung des physischen Lebensunterhaltes und insbesondere auch die fast unbegrenzten Zugriffsmöglichkeiten von Kommunen und Gebietskörperschaften auf die sogenannten 1-Euro-Jobs. Besonders in der Kultur und in der Kulturwirtschaft werden diese Regelungen massiv Jobs vernichten, weil praktisch jede beliebige kommunale Leistung im Rahmen von 1-Euro-Jobs angeboten werden kann und die zu einem Missbrauch geradezu einlädt. Unsere praktischen Erfahrungen, etwa im Bereich der ästhetischen Bildung an Schulen, zeigen, dass existierende Arbeitsmärkte für freie Kulturberufe und insbesondere für Bildende Künstlerinnen und Künstler vernichtet werden. Um in diesen Bereichen dennoch arbeiten zu können, werden qualifizierte Künstlerinnen und Künstler geradezu ins Arbeitslosengeld II gezwungen. Diese Beispiele ließen sich vermehren. Hier besteht dringender Reform-Reformbedarf.


Künstlerinnen und Künstler sind nicht arbeitslos, sie üben einen Beruf aus

Demgegenüber geht es dem bbk berlins darum, Künstlerinnen und Künstler auch dann in ihrem Beruf zu halten, wenn die wirtschaftlichen Ergebnisse ihrer künstlerischen Tätigkeit gering, zeitweise sogar gegen Null tendieren, oder phasenweise stark schwanken, was für diesen Beruf völlig normal ist. Berufskünstlerinnen und -Künstler, deren Finanzlage zur Beantragung des sogenannten Arbeitslosengeldes II (ALG II) zwingt, sind keine Langzeitarbeitslosen. Sie sind freiberuflich – oft bereits seit Jahren und Jahrzehnten und mit dokumentierbaren künstlerischen und oft auch wirtschaftlichen Ergebnissen – erwerbstätig.

Diese Tatsache muss Ausgangspunkt aller Maßnahmen der Jobcenter sein, weil das geltende Recht eine ganze Reihe von Möglichkeiten bietet, die freiberufliche Tätigkeit von Berufskünstlerinnen und -Künstlern tatsächlich zu stützen und zu stärken. Auf dieser Basis muss es vor allem auch ausgeschlossen sein, dass Künstlerinnen und Künstler zur Annahme von Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) mit der Sanktionsdrohung des Leistungsentzuges gezwungen werden können oder einen dauerhaften Arbeitsplatz jenseits ihrer künstlerischen Qualifikation antreten müssen. Eine Ablehnung derartiger Arbeitsangebote ist vor dem Hintergrund jederzeit möglich, dass Künstler eben ja bereits erwerbstätig sind, zumal eine substantielle Störung der laufenden freiberuflichen Erwerbstätigkeit ohnehin nach § 10, Absatz 1 Nr. 5 SGB II einen wichtigen Grund darstellen dürfte, angebotene Arbeitsgelegenheiten nicht wahrzunehmen. Künstler und Künstlerinnen sind also bereits erwerbstätig, und diese Tätigkeit soll laut § 1 SgB und der Aussage der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, ausdrücklich unterstützt werden. Daraus ergeben sich für Künstlerinnen und Künstler nicht nur Abwehrmöglichkeiten gegenüber unzumutbaren Arbeitsangeboten, sondern darüber hinaus Chancen, ihre berufliche Perspektive zu erhalten bzw. tatsächlich zu verbessern.


Hilfen zur Unterstützung der Berufstätigkeit

Der § 15 des Sozialgesetzbuches II regelt das neue Instrument der sogenannten Einglie-derungsvereinbarung, die mit Beginn des Leistungsbezuges von ALG II abgeschlossen werden sollen. Die Künstler sollen nun jedoch nicht als Langzeitarbeitlose eingegliedert, sondern als freiberuflich Erwerbstätige in der Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit unterstützt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls sind damit eine ganze Reihe von Maßnahmen und Leistungen möglich, die in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen und von den Jobcentern finanziert werden müssen. Nicht nur ist in diesem Rahmen die Finanzierung der Miete für ein Atelier – wenngleich dann befristet – möglich, sondern es können im Prinzip fast alle mit dem Künstlerberuf zusammenhängenden Notwendigkeiten in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden:

Dazu gehört etwa die Kostenübernahme für notwendige Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, die Finanzierung von Reisetätigkeiten zu Ausstellungsinstitutionen und Sammlern, die Finanzierung der Teilnahme an beruflichen und fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen, die Verbesserung der öffentlichen Präsentation etwa durch die Herstellung von Präsentations-mappen oder eines Kataloges, den Aufbau einer Internetseite usw. Jeder Betroffene sollte entsprechende Vorschläge für die mit ihm abzuschließende Eingliederungsvereinbarung selbst machen und sich ihre Angemessenheit vom Berufsverband und ggf. auch von der für Kultur zuständigen Senatsfachverwaltung ausdrücklich bestätigen lassen.

Ateliermiete

Weil die Finanzierung der Miete für ein Atelier, ob innerhalb oder außerhalb der Wohnung gelegen, so nur im Einzelfall und nur befristet möglich sein dürfte, sollten zur Lösung dieses Problems noch weitere Ansatzpunkte genutzt werden. In zahlreichen Fällen wurde bislang die Ateliermiete im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug von den Sozialämtern übernommen. Weil Bestandsschutz gelten soll, ist zu gewährleisten, dass diese Praxis auch im Rahmen der neuen Rechtslage fortgesetzt wird.

Die Atelier- oder Werkstattfläche ist für die künstlerische Berufsausübung zumeist von entscheidender Bedeutung. Die Aufgabe dieser Fläche würde in vielen Fällen fast zwangsläufig zur Aufgabe der freiberuflichen künstlerischen Erwerbstätigkeit führen müssen, die nach dem oben zitierten § 1 des Sozialgesetzbuches II doch gerade unterstützt werden soll. Der Verlust des Ateliers und damit die Verhinderung der künstlerischen Berufstätigkeit stünde im Widerspruch zur Maßgabe der Arbeitsagentur Nürnberg, dass Künstler ihren Beruf nicht aufgeben müssen. Sonst würde hier nicht Hilfe zur Selbsthilfe geleistet, sondern die dauerhafte Abhängigkeit vom Leistungsbezug im Rahmen des ALG II zementiert.

Einstiegsgeld

Schließlich bietet auch das sogenannte Einstiegsgeld (§ 29 SGB II) vor allem für junge Künstlerinnen und Künstler eine Möglichkeit, wenngleich auf maximal 24 Monate befristet, die Finanzierung u. a. des Ateliers zu gewährleisten. Das Einstiegsgeld soll einen attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit schaffen.

Hierzu wäre ein Geschäftsplan vorzulegen, der im Regelfall von einer fachkundigen Instanz – etwa Berufsverband oder Senatsfachverwaltung – zu bestätigen wäre. Vorausgesetzt werden muss hier, dass eine Bestätigung der Professionalität der betreffenden Bildenden Künstler selbst und der Plausibilität des vorgelegten Geschäftsplanes dem Jobcenter als fachliche Stellungnahme auch tatsächlich ausreichen muss: Die Inanspruchnahme teurer und fach-fremder Wirtschaftsberatungen ist in diesen Fällen überflüssig und sinnlos. Das Eingliede-rungsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und soll künftig in der Regel in der Höhe von 50 % für 12 Monate geleistet werden, obwohl das Gesetz auch eine Dauer von 24 Monaten er-möglicht. Immerhin könnte, wenn auch zunächst befristet, die Finanzierung des Ateliers über diesen Zuschuss gewährleistet werden. Es ist Aufgabe des Berufsverbandes und der Politik, für die Leistung von Einstiegsgeld für Berufskünstlerinnen und -Künstler dauerhaft Regelungen zu finden, die insbesondere einen längeren Leistungsbezug als nur ein Jahr vorsehen: Innerhalb eines Jahres lässt sich im Normalfall eine künstlerische Existenz wirtschaftlich nicht stabilisieren.

Vermögensanrechnung

Mit der Regionaldirektion Berlin/Brandenburg und der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg ist geklärt, dass eigene Werke nicht als zu veräußernde Wertgegenstände, sondern als Betriebsvermögen angesehen werden, auch wenn sie sich noch im eigenen Besitz befinden. Sie müssen nur kursorisch angegeben werden.


Einnahmen aus Verkäufen oder Kunstpreisen während des ALG II-Bezugs

Ein größeres Problem könnte die Anrechnung von Einkommen sein, das während der Zeit des Bezuges von ALG II erzielt wird: Der Natur der Sache nach werden dies bei Künstlerinnen und Künstlern einmalige Einnahmen etwa aus einem Werkverkauf, einem Honorarvertrag oder durch den Gewinn eines Preises oder eines Wettbewerbes sein.

Hier muss darauf gedrängt werden, das dieser Geldzufluss nicht sofort monatsgenau auf das ALG II angerechnet werden soll, wobei dann nur vergleichsweise geringfügige Betriebskosten (nur anteilige Ateliermiete) angerechnet werden. Bei einem größeren Geldbetrag würde dies dazu führen, dass die Betreffenden womöglich für einen oder zwei Monate ganz aus dem Bezug von ALG II herausfallen und das kurzfristig zur Verfügung stehende Geld ausschließlich für den eigenen Lebensunterhalt verwenden müssen. Damit wäre die berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet. Dieses würde dem in § 1 SGB verankerten Ziel offensichtlich wiedersprechen.

Deshalb muss es möglich gemacht werden, eine entsprechende Anrechnung nicht anders vorzunehmen als dies in den meisten Einzelfällen beim Bezug von Sozialhilfe bisher schon erfolgte: Einnahmen während des ALG II-Bezugs werden nachträglich etwa durch die Vorlage des Steuerbescheides des zurückliegenden Jahres oder zumindest der Steuererklärung dokumentiert, wobei sie dann mit den vollständigen Betriebs- und Werbungskosten, die ja auch tatsächlich entstanden sind, verrechnet werden können.

Im Normalfall sollte dies dazu führen, das der laufende Bezug von ALG II nicht gefährdet wird und auch keine Rückzahlungspflichten entstehen. Nur diese Praxis ist mit der künstlerischen und freiberuflichen Erwerbstätigkeit überhaupt vereinbar.

berufsverband bildender künstler berlins e.V.


 

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