Steuerberatung des bbk berlin

Die Beratung umfasst alle Steuerarten sowie auch Buchführungs- und Bilanzierungsfragen. Künstler die den Start in die freiberuflichkeit wagen, können sich in einem 20minütigem Beratungsgespräch über ihre steuerlichen Pflichten und Rechte informieren. Aber auch Einzelfragen zu speziellen Themen werden beantwortet und Hilfestellungen bei Erstellung der Steuererklärungen gegeben.

Die Beratungsleistungen stehen allen Mitglieder des bbk berlin kostenlos zur Verfügung.

Termin: jeden 2. Monat im jahr nach vorheriger Terminvereinbarung

Steuerberatungstermine 2010:

Mittwoch, 23.06.2010 Herr Dr. Klier
Mittwoch, 25.08.2010 Frau Hobohm

Beratungstermine vereinbaren Sie bitte mit der Geschäftsstelle: tel 030. 230.899.0


Aktuelle Tipps:

img/Bildhauerwerkstatt/portfolios/pfeil.gif   Steuererklärung 2009 - jetzt eilt es wirklich

img/Bildhauerwerkstatt/portfolios/pfeil.gif   7% oder 19% Mehrwertsteuer?

img/Bildhauerwerkstatt/portfolios/pfeil.gif   berufsspezifische Steuerbefreiung für freiberufliche Lehrkräfte

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Steuererklärung 2009 - jetzt eilt es wirklich
Selbstständige, die damit keinen Steuerberater beauftragt haben, mussten ihre Steuererklärung für das Jahr 2009 Ende Mai dem Finanzamt vorlegen. Wer das nicht geschafft hat, sollte umgehend eine Fristverlängerung beantragen. - Sonst droht ein Verspätungszuschlag.

Fristverlängerungen gewährt das Finanzamt in der Regel problemlos und meist bis zum Jahresende. Dazu ist lediglich ein formloser Antrag nötig - und zwar, wenn man den Wünschen der Finanzbeamten folgt, ein Antrag auf stillschweigende Fristverlängerung. Fehlt das "stillschweigend", müssen sie auf den Antrag nämlich extra antworten. Bleibt dagegen die Antwort auf einen Antrag auf stillschweigende Verlängerung aus, so gilt er als genehmigt. Also schreibt man: "... beantrage ich hiermit eine stillschweigende Fristverlängerung für die Abgabe meiner Steuererklärung 2009 bis zum 31.12.2010", und fügt am besten noch eine einleuchtende Begründung zu. Krankheit, Urlaub, Familienkatastrophen oder eine nicht vorhersehbare Auftragsflut reichen meist als Begründung aus.

Wer die Abgabefrist ohne Fristverlängerung überzieht, riskiert einen Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent der zu erwartenden Steuer. (06.06.2010)

http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4c0bb38eda66b&akt=news_steuern

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7% oder 19% Mehrwertsteuer?
Es ist eine der meistgestellten Fragen in der Selbstständigenberatung bei mediafon: Muss ich auf meine Rechnungen 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer aufschlagen? Die Unsicherheit ist selbst bei Steuerberatern groß - dabei ist es im Gesetz ziemlich eindeutig geregelt:

Grundsätzlich gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% gilt im Bereich der Berufsgruppen, an die sich dieser Ratgeber wendet, vor allem für

* "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Das heißt: Wer immer urheberrechtlich geschützte Werke schafft und anderen zur Nutzung überlässt, braucht dafür nur 7% Mehrwertsteuer zu nehmen. Was für Werke das genau sind, ist egal - Hauptsache, sie sind urheberrechtlich geschützt: Romane, Zeitungsartikel, Werbetexte, Pressemitteilungen, Übersetzungen, Fotos, gestaltete Websites, Firmenlogos, Computerprogramme, Filme, Opern, Jingles für den Rundfunk - alles 7%. Das Gerücht, dass in der Werbung oder für manche Fotos 19% genommen werden müssen, hält sich zwar hartnäckig, ist aber falsch.

19% gelten nur für Selbstständige, die durch ihre Arbeit keine eigenen Urheberrechte erwerben. In der Regel also für Lektoren, Cutterinnen, Korrektorinnen, Dozenten, IT-Berater - und für Übersetzerinnen dann, wenn sie Texte übersetzen, die nicht veröffentlicht werden, wie Gerichtsdokumente, Verträge oder private Aufzeichnungen.

http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?id=40eaa39242ef9&ref=h_40e05b28eca9a&view=&si=4b9501838a644&lang=1

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mediafon informiert: Wird einer freiberuflichen Lehrkraft rückwirkend bescheinigt, dass ihr Unterricht berufs- oder prüfungsvorbereitend ist, so muss das Finanzamt die entsprechenden Steuerbescheide ebenfalls rückwirkend ändern, auch wenn sie schon "bestandskräftig" sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20. August entschieden.
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Von Interessen ist das vor allem für Leute, die zu spät feststellen, dass sie im Vorjahr die 17.500-€-Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer überschritten haben und im folgenden Jahr deshalb umsatzsteuerpflichtig gewesen wären, aber keine Umsatzsteuer erhoben haben. Sie können sich in diesem Fall also nachträglich eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass sie die Bedingungen für die berufsspezifische Steuerbefreiung erfüllen, und so vermeiden, dass sie Umsatzsteuerbeträge abführen müssen, die sie gar nicht in Rechnung gestellt haben (Aktenzeichen V R 25/08).
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4aef44261176b&akt=news_steuern 


 



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